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Arbeitsplatzsicherung
Die Rückkehr eines Arbeitnehmers nach einer längeren Erkrankung kann für ein Unternehmen herausfordernd sein.
Niemand ist vor einem Bandscheibenvorfall, einer Krebserkrankung oder einem Burnout geschützt. Nach der Genesung stellt sich oft die Frage, wie und ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Hierfür ist das betriebliche Eingliederungsmanagement ein zentrales Instrument im Unternehmen. Das Ziel hierbei ist es, den Arbeitsplatz zu erhalten und dem Unternehmen das wertvolle Know-How zu sichern.
Zusammen mit dem Integrationsfachdienst kann beispielsweise unter Einbezug des technischen Beratungsdienstes daran gearbeitet werden, den Arbeitsplatz entsprechend anzupassen. Zudem können weitere Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten* dazu beitragen, das Ziel zu erreichen. Für Fragen rund um das Thema Arbeitsplatzsicherung, wenden sie sich an ihre regionalen Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber.
*Über die individuelle Bewilligung sowie Art und Umfang der Leistung entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger.
Ausgleichsabgabe
Unternehmen ab 20 Mitarbeiter sind gesetzlich verpflichtet, 1 Mitarbeiter mit Schwerbehinderung,
Unternehmen ab 40 Mitarbeiter sind gesetzlich verpflichtet, 2 Mitarbeiter mit Schwerbehinderung und
Unternehmen ab 60 Mitarbeiter sind gesetzlich verpflichtet, 5 % Mitarbeiter mit Schwerbehinderung zu beschäftigen.
Die individuelle Berechnung der Ausgleichsabgabe Ihres Unternehmens kann über den Onlinerechner von Rehadat durchgeführt werden.
Werden diese Werte nicht eingehalten, ist das jeweilige Unternehmen dazu verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Dieses Unternehmen bezahlt somit einen Ausgleich dafür, dass es der gesetzlichen Pflicht zur Besetzung von Arbeitsplätzen mit Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommt.
Die Ausgleichsabgabe wird verwendet, um einerseits Unternehmen durch Förderleistungen (wie z.B. Zuschüsse) dabei zu unterstützen, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen, und weiterhin Projekte wie die EAA zu fördern, die sich für Inklusion auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzen. Berechnet wird die Ausgleichsabgabe anhand von Staffelwerten pro nicht besetzten Arbeitsplatz, die bei zunehmender Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen abnehmen:
| Unternehmensgröße | Anzahl der Pflichtarbeitsplätze | Anzahl besetzter Pflichtarbeitsplätze | Kosten pro Nichtbesetzung |
|---|---|---|---|
| 60 und mehr Arbeitsplätze | 5 % der Arbeitsplätze | 0 % | 815 € |
| > 0 % bis < 2 % | 405 € | ||
| 2 % bis < 3 % | 275 € | ||
| 3 % bis < 5 % | 155 € | ||
| 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätze | 2 Arbeitsplätze | 0 | 465 € |
| > 0 bis < 1 | 275 € | ||
| 1 bis < 2 | 155 € | ||
| 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätze | 1 Arbeitsplatz | 0 | 235 € |
| > 0 bis < 1 | 155 € |
Zudem besteht die Möglichkeit, dass Ausbildungsplätze von Menschen mit Schwerbehinderung als doppelter Pflichtarbeitsplatz auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden (siehe unter Ausbildung).
*In Anlehnung an die Beschreibung Rehadat:https://www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/verstehen/was-ist-die-ausgleichsabgabe/
Einstellung
Für die Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen Gleichgestellte stehen diverse Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die entsprechenden Rehabilitationsträger, wie beispielsweise die Agentur für Arbeit, halten unterschiedliche finanzielle, personelle oder materielle Förderinstrumente bereit, um dieses Vorhaben umzusetzen. So kann beispielsweise mittels einer refinanzierten dreimonatigen Probebeschäftigung* sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer herausfinden, ob das Arbeitsverhältnis für beide Seiten geeignet ist. Besteht ein erhöhter Aufwand in der Einarbeitung oder eine generelle Minderleistung auf Seiten des Arbeitnehmers, kann der behinderungsbedingte Mehraufwand durch entsprechende finanzielle Zuschüsse* wie bspw. den Eingliederungszuschuss* kompensiert werden.
Im Rahmen des Einstellungsverhältnisses sind die jeweiligen Anträge auf Leistungen vor Abschluss des Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. Die EAA steht Ihnen für weitere Informationen und Beratung zu diesem Thema gerne zur Verfügung.
*Über die individuelle Bewilligung sowie Art und Umfang der Leistung entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger.
Ausbildung
Die Berufsausbildung junger Menschen mit Behinderungen stellt nicht nur eine gesellschaftliche Verantwortung dar, sondern bietet Unternehmen auch die Chance, motivierte und loyale Fachkräfte zu gewinnen und langfristig an sich zu binden. Eine gezielte Förderung von Auszubildenden mit Behinderung trägt dazu bei, dem Fachkräftemangel aktiv entgegenzuwirken und vielfältige Potenziale im eigenen Betrieb zu erschließen.
Die jeweiligen Rehabilitationsträger wie die Agentur für Arbeit bieten sowohl Unternehmen als auch Auszubildenden verschiedene Fördermöglichkeiten hierfür an.
Für eine klassische Berufsausbildung im Unternehmen können finanzielle Zuschüsse wie der Ausbildungszuschuss*aber auch personelle Unterstützungsmaßnahmen wie bspw. eine Assistierte Ausbildung (ASA)* gewährt werden. Hierdurch lässt sich ein finanzieller bzw. personeller Mehraufwand kompensieren.
Darüber hinaus kann für die Umsetzung einer theoriegeminderten Berufsausbildung im Unternehmen eine sog. Fachpraktiker-Ausbildung eine passende Lösung sein.
Weiterhin besteht die Möglichkeit einer verzahnten Berufsausbildung, bei welcher der theoretische Anteil der Ausbildung in einem Berufsbildungswerk und der praktische Ausbildungsanteil im Unternehmen absolviert werden. Hierbei kann das Unternehmen bei Bedarf durch die pädagogischen Fachkräfte des Berufsbildungswerkes unterstützt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Auszubildende mit Behinderung als doppelten Pflichtarbeitsplatz auszuweisen. Dies kann zu einer Reduzierung der Ausgleichsabgabe führen.
*Über die individuelle Bewilligung sowie Art und Umfang der Leistung entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger.
Kündigung
Wichtig ist: Der besondere Kündigungsschutz von Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen Gleichgestellten bedeutet kein absolutes Kündigungsverbot. Es ist ein Mythos, dass Menschen mit Behinderungen unkündbar sind. Das Integrationsamt prüft jede Kündigung darauf, ob sie im Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob das Arbeitsverhältnis gesichert werden kann.
In rund 75 % der Fälle wird der Kündigung zugestimmt, insbesondere bei betriebsbedingten Gründen oder groben Pflichtverletzungen. Damit wird einerseits der Schutz der Betroffenen gewährleistet und andererseits die unternehmerische Handlungsfreiheit nicht unangemessen eingeschränkt.
Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung und ihnen Gleichgestellte haben diesen besonderen Kündigungsschutz. Er greift nach sechs Monaten Beschäftigung, unabhängig von der Probezeit. Bevor ein Arbeitgeber kündigen darf, muss er diese Kündigung beim Integrationsamt beantragen und dessen Zustimmung einholen.
Dieser Schutz soll Diskriminierung verhindern und sicherstellen, dass eine Kündigung nicht allein wegen der Behinderung erfolgt. Gleichzeitig können so Alternativen zur Kündigung geprüft werden, etwa Umsetzungen oder Unterstützungsangebote.
Inklusionsbarometer Arbeit der Aktion Mensch
Das Inklusionsbarometer Arbeit der Aktion Mensch wird jährlich zusammen mit dem Handelsblatt Research Institut erstellt. Das Inklusionsbarometer beinhaltet statistische Werte, die die Arbeitsmarktsituation für Menschen mit Behinderungen in Deutschland beschreiben und einen Vergleich zu den Jahren davor ermöglichen. Das Inklusionsbarometer berechnet einen Gesamtwert der alle Inklusionsparameter zusammenfasst. Im Jahr 2024 betrug dieser Gesamtwert 108,3, dies ist eine Verschlechterung gegenüber des Jahres 2023, wo der Gesamtwert 109,8 betrug.
| Ausgewählte Werte im Vergleich | Jahr 2024 | Jahr 2023 |
|---|---|---|
| Menschen mit Behinderung in Beschäftigung | 1,14 Mio. | 1,14 Mio. |
| Arbeitslosenquote Menschen mit Behinderung | 11,0 % | 10,8 % |
| Arbeitslose Menschen mit Behinderung | 165.725 | 163.507 |
| Anträge auf Kündigung beim Integrationsamt | 21.369 | 17.145 |
| Unternehmen, die alle Pflichtarbeitsplätze besetzen | 38,5 % | 39 % |
| Unternehmen, die mind. 1 Pflichtarbeitsplatz besetzen | 74,1 % | 74,1 % |
| Arbeitgeber, die keinen Pflichtarbeitsplatz besetzen | 46.000 | 45.000 |
| Beschäftigungsquote | 4,4 % | 4,5 % |
Im Auftrag des Inklusionsamtes Sachsen